Sonntag, 28. April 2024
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    Abschluss der Ermittlungen zum Vorfall in der JVA Burg

    Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat die Ermittlungen in einem Fall, in welchem einem Strafgefangenen zur Last gelegt wird, am Abend des 12. Dezember 2022 in der Justizvollzugsanstalt Burg Vollzugsbeamte in seine Gewalt gebracht zu haben, um aus dem Gefängnis zu fliehen, zwischenzeitlich abgeschlossen.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Stendal erhoben.

    Der Strafgefangene erscheint hinreichend verdächtig, am Vorfallsabend zwischen 21:00 Uhr und 21:34 Uhr auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Burg sich zweier Bediensteter bemächtigt zu haben, um diese durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren
    Körperverletzung zu einer Handlung (hier: dem Öffnen von Türen und Toren zwecks eigener Flucht) zu nötigen.

    Dieses Geschehen begründet nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft den Tatverdacht einer vollendeten Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB.
    Da der Strafgefangene seine Drohung mit einem selbstgefertigten Schussapparat (vgl. vorherige Presseerklärung, Nr. 002/23) verwirklicht haben soll, und zwar unter Vorhalten des Apparats und dem Hinweis darauf, dass es sich um eine geladene Waffe handele, wird ihm zudem ein tateinheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt (§§ 2 Abs. 3, 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).

    Der Strafgefangene konnte auf diese Weise bis auf den Innenhof der Justizvollzugsanstalt unmittelbar vor der Kfz-Schleuse und der Pforte vordringen. Hier soll er mit dem Schussapparat einmal zur Warnung in die Luft geschossen haben und dabei bekundet haben, der nächste Schuss sitze.

    Die Außentore der Anstalt blieben indes verschlossen, sodass eine Flucht verhindert werden konnte. Der Strafgefangene konnte letztlich von Justizvollzugsbediensteten überwältigt werden.

    Der Gesetzgeber sieht für den Fall der Verurteilung einen Strafrahmen von 5-15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

    Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EGMR). (PM Generalstaatsanwaltschaft Naumburg)

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