Montag, 29. April 2024
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    Unsere Gastronomie verdient Unterstützung – Ampel verhindert Planungssicherheit für Betriebe

    Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat in dieser Woche die Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie von 7 Prozent im Deutschen Bundestag beantragt. Die Unionsfraktion setzt sich seit langem für eine Entfristung der Regelung ein und schlägt weitere Maßnahmen vor. Die Ampelfraktionen haben dies abgelehnt. Dazu erklärt der Magdeburger Bundestagsabgeordnete Tino Sorge:

    „Die Ablehnung unserer Forderungen durch die Ampel ist nicht nachvollziehbar. Die Inflation ist weiter hoch, was Betriebe und Gäste belastet. Jetzt droht die Ampel noch mit zusätzlichen Belastungen. Sie weigert sich weiterhin eine Entfristung der ermäßigten Umsatzsteuer zu beschließen, obwohl Stimmen aus der Koalition genau dies fordern. Die Gaststättenbetreiber in Deutschland können jedoch nicht länger warten! Sie brauchen jetzt wirtschaftliche Planungssicherheit. Denn es stehen Betriebe viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.

    Die Gastronomie in Deutschland ist nicht nur ein wichtiger Wirtschaftszweig, sondern auch kulturelles Gut: Orte, an denen sich Menschen austauschen können, Orte, die Stadtbilder und Dörfer gleichermaßen prägen. Aber mit steigenden Preisen durch eine höhere Umsatzsteuer werden die Gäste ausbleiben, denn nicht jeder wird sich den Restaurantbesuch mehr leisten können. Deshalb will die Unionsfraktion nicht tatenlos dabei zusehen, wenn das Gaststättensterben immer bedrohlichere Ausmaße annimmt und dazu führt, dass auch in der eigenen Stadt, im eigenen Dorf das Angebot an Cafés, Restaurants, Gasthöfen und Biergärten immer knapper wird.

    Wir haben daher ein Maßnahmenbündel für eine starke Gastronomie vorgeschlagen. Die Entfristung der Umsatzsteuersenkung soll den finanziellen Druck für die Betriebe lindern, die sich noch anderen Herausforderungen wie den gestiegenen Energiepreisen, dem Personalmangel und der Inflation stellen müssen. Gaststättenbetreiber müssen Personal mit attraktiveren Arbeitszeitmodellen und steuerlichen Anreizen wieder für sich gewinnen können. Dem Fach- und Arbeitskräftemangel wollen wir daher mit Anreizen für Vollzeit- und flexiblere Arbeit wirksam begegnen. Und: Arbeit muss sich lohnen. Darauf zielt unser Vorschlag für eine starke Gastronomie in Deutschland ab.“

    Hintergrund:

    Der beantragte Gesetzesentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 20/5810) wurde vom Bundestag mit 367 Stimmen aus den Parteien SPD, B90/Grüne und FDP abgelehnt.

    Grafik: Deutscher Bundestag | Quelle: www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung

    Im genannten Gesetzesentwurf sollte das Umsatzsteuergesetzes wie folgt geändert werden (Auszug aus der Drucksache):

    • § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    „15. die nach dem 30. Juni 2020 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“

    Mit der Entfristung des seit 1. Juli 2020 bis gegenwärtig Ende 2023 bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Höhe von 7 Prozent sollte die Wettbewerbsfähigkeit der Gastronomie dauerhaft gestärkt werden.

    Ein Auslaufen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bedeutet auch eine grundsätzliche Wettbewerbsbenachteiligung innerhalb Europas, da 21 der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz (und damit alle Nachbarländer außer
    Dänemark) ihrer Gastronomie einen ermäßigten Steuersatz gewähren.

    Alternativen, mit denen das Regelungsziel in gleicher Weise erreicht werden kann, sind nicht ersichtlich.

    Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    Gesetzesfolgen

    1. Keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
    2. Aspekte der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind nicht betroffen.
    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von jährlich gut 3,3 Mrd. Euro ab dem Jahr 2024.
    4. Erfüllungsaufwand: Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
    5. Keine weiteren Kosten.
    6. Keine weiteren Gesetzesfolgen.

    (PM Tino Sorge MdB – CDU)

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