Am 18.12.2022 änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitskräfte. Nach zwei vorangegangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu Fällen aus Deutschland durfte das BAG nicht mehr an seiner früheren ständigen Rechtsprechung festhalten.
Wie jetzt entschieden wurde verfällt Urlaub zum Beispiel bei Dauererkrankten nicht mehr automatisch 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Jahresurlaub nicht genommen werden konnte. Aber auch die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist greift nicht automatisch wie das Gesetz dies vorsieht.
Verfall und Verjährung treten nur ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher rechtzeitig darauf hingewiesen hat. Ohne Hinweis bleiben Resturlaubsansprüche auch über viele Jahre erhalten. „Diese Änderung der deutschen Rechtsprechung war seit vielen Jahren überfällig. Das habe ich immer zum Beispiel in Betriebsratsseminaren vertreten“, so Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Menke. (mj)