Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die in Magdeburg ein Grundstück besitzen, wurde mit dem Jahressteuerbescheid vom 10. Juli die Grundsteuer B festgesetzt. Der Steuersatz hat sich gegenüber dem Vorjahr von 495 vom Hundert auf 590 vom Hundert geändert. Die entsprechenden Nachforderungen werden auf die Raten im zweiten Halbjahr aufgeteilt.
Zusammen mit der Grundsteuerfestsetzung erfolgte auch die zum 1. Juli wirksam gewordene Erhöhung der Gebühren für Bioabfallbehälter. Sofern beides zutrifft, wurden beide Positionen auf dem Bescheid berücksichtigt. Da es für andere Abfallbehälter keine Änderungen gab, gilt dafür weiterhin der vorhergehende Abgabenbescheid.
Wenn auf dem jüngsten Bescheid die Bankverbindung der steuerpflichtigen Person ersichtlich ist, werden die Grundbesitzabgaben abgebucht. Wer ein SEPA-Mandat erteilen oder ändern möchte, finden den entsprechenden Vordruck unter www.magdeburg.de/Grundsteuer im Internet.
Wenn der Grundbesitz nach dem 1. Januar 2024 veräußert wurde, sollte dies dem städtischen Finanzservice mitgeteilt werden. Der neue Eigentümer ist aber erst ab 1. Januar 2025 steuerpflichtig. Bis zum Jahreswechsel bleibt der vorherige Eigentümer in der Steuerpflicht. Bei den Abfallgebühren wechselt die Zahlungspflicht bei einer Grundbesitzveräußerung im Folgemonat der Grundbuchänderung.
Keine Änderungen gibt es bei der Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Hier beträgt der Hebesatz weiterhin 250 vom Hundert. Da in Magdeburg Grundsteuerbescheide nur dann verschickt werden, wenn sich eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat, gilt für die Grundsteuer A als Ersatz für den kostenintensiven Einzelversand die amtliche Bekanntmachung, die in diesem Jahr am 19. Juli im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Der Gesetzgeber hat im Grundsteuergesetz festgelegt, dass dieses Verfahren rechtlich genauso bindend ist wie der Einzelversand. Der zuletzt ergangene Grundsteuerbescheid sollte deshalb unbedingt aufbewahrt werden. Darin sind auch die zu zahlenden Beträge sowie die Fälligkeitstermine ersichtlich.
Grundsteueranmeldungen für Einfamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke, bei denen die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) festgesetzt ist, müssen bei Änderungen zum 1. Januar 2024 gegenüber dem Vorjahresstichtag 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2024 nachgereicht werden
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Finanzservice gern per E-Mail an steueramt@steu.magdeburg.de oder telefonisch unter der Rufnummer 0391/ 540 2352 während der Sprechzeiten zur Verfügung. Diese sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie dienstags zusätzlich von 14.00 bis 17.30 Uhr.
Hintergrund
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Sie wird jährlich durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für das Jahr 2024 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung für die Grundsteuer A im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 14 vom 19. Juli 2024 und für die Grundsteuer B mit einem Steuerbescheid vom 10. Juli 2024.
Die Landeshauptstadt Magdeburg setzt die Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid (Abgabenbescheid) fest. Dieser Bescheid übernimmt die Feststellungen aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz und wird durch den Stadtrat beschlossen. In Magdeburg beträgt er für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) derzeit 250 vom Hundert und für die Grundsteuer B (Grundvermögen und Wohngebäude) 590 vom Hundert. (PM LH MD)
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