In Magdeburg werden Grundsteuerbescheide von der Stadtverwaltung nur noch dann verschickt, wenn sich eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat. Als Ersatz für den zeitraubenden und kostenintensiven Einzelversand dient die amtliche Bekanntmachung, die in diesem Jahr am 17. Februar im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Der Gesetzgeber hat im Grundsteuergesetz festgelegt, dass dieses Verfahren rechtlich genauso bindend ist wie der Einzelversand. Der zuletzt ergangene Grundsteuerbescheid sollte deshalb unbedingt aufbewahrt werden. Darin sind auch die zu zahlenden Beträge sowie die Fälligkeitstermine ersichtlich.
Grundsteueranmeldungen für Einfamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke, bei denen die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) festgesetzt ist, müssen bei Änderungen zum 1. Januar 2023 gegenüber dem Vorjahresstichtag 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2023 nachgereicht werden.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiter*innen des Fachbereiches Finanzservice gern per E-Mail an steueramt@steu.magdeburg.de oder telefonisch unter der Rufnummer 0391/ 540 2762 während der Sprechzeiten zur Verfügung. Diese sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie dienstags zusätzlich von 14.00 bis 17.30 Uhr.
Hintergrund
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke. Sie wird jährlich durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für das Jahr 2023 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 5 vom 17. Februar 2023.
Die Landeshauptstadt Magdeburg setzt die Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid (Abgabenbescheid) fest. Dieser Bescheid übernimmt die Feststellungen aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz und wird durch den Stadtrat beschlossen. In Magdeburg beträgt er für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) derzeit 250 vom Hundert und für die Grundsteuer B (Grundvermögen und Wohngebäude) 495 vom Hundert.
Grundsteuerreform
Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Grundstücksbewertung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 wurden die Bewertungsvorschriften neu geregelt. Bis zum Jahr 2024 wird die Grundsteuer noch nach den alten Regelungen erhoben.
Für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist durch jeden Grundstückseigentümer eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Diese Steuererklärung kann ab dem 1. Juli 2022 zum Stichtag 1. Januar 2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Diese Abgabepflicht betrifft alle Grundstückseigentümer.
Die Daten aus den Grundsteuerwerterklärungen dienen der Grundsteuerfestsetzung ab dem Jahr 2025. Der Grundsteuerhebesatz für 2025 kann frühestens Mitte 2024 festgesetzt werden, nachdem die meisten Bewertungen vorgenommen worden sind. Ziel bei der Festsetzung des Hebesatzes ist ein gleichbleibendes Grundsteueraufkommen für die Landeshauptstadt Magdeburg. (PM LH MD)